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Kirchenaustritt Schweiz ist eine von Kirche und Staat unabhängige Organisation für den offiziellen Kirchenaustritt in der Schweiz

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Natürliche Personen (Erwachsene)

Kirchenaustritt bei natürlichen, erwachsenen Personen

Natürliche Personen (Erwachsene)

Kirchensteuerpflicht

Natürliche Personen

Der Kirchenaustritt ist für alle erwachsenen Personen möglich, die Mitglied einer Schweizer Landeskirche (römisch-katholisch, reformiert) sind. In den Kantonen Genf, Waadt und Tessin ist der Kirchenaustritt nicht notwendig, weil die Kirchensteuern mit den ordentlichen Steuern verrechnet werden. Im Kanton Wallis ist der Kirchenaustritt nicht möglich, weil Kirche und Staat nicht getrennt sind. In diesen Kantonen werden die Kirchen nicht über die Kirchensteuern finanziert, sondern über prozentuale Zuschüsse aus den kantonalen Steuereinnahmen. Ein Kirchenaustritt in den Kantonen Genf, Waadt, Wallis und Tessin hat keine finanziellen Vorteile.

 

Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren

Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift von mindestens einer der erziehungsberechtigten Personen wie Mutter und/oder Vater.

 

Einzelaustritt

Genau wie der Kirchenaustritt, welcher durch die Taufe (Pfarrei) oder administrative Anmeldung (Kirchgemeinde) vollzogen werden kann, muss auch der Kirchenaustritt einzeln und individuell eingereicht werden. Sogenannte Familienaustritte werden von den meisten Kirchgemeinden seit einigen Jahren nicht mehr akzeptiert.

 

Kirchenaustritt Familie

Jede Person, unabhängig vom Alter, kann einzeln und individuell aus der Kirche austreten. So kann innerhalb einer Familie «nur» ein Elternteil (z.B. Mutter) , beide Elter zusammen (Mutter und Vater), «nur» ein Kind, alle Kinder zusammen oder die ganze Familie aus der Kirche austreten. Unabhängig von der Anzahl der Personen, die innerhalb einer Familie aus der Kirche austreten wollen, muss der Kirchenaustritt für jedes Familienmitglied einzeln eingereicht werden.

 

Konsequenzen

Welche Konsequenzen der Kirchenaustritt auf eine Einzelperson oder Drittpersonen wie Familienangehörige haben kann, erfahren Sie unter der Kategorie «Konsequenzen».

Kirchenaustritt von Hand unterschreiben

Kirchenaustritt
per 31. Oktober 2024

Fordern Sie bis zum 31. Oktober 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

Ähnliche Informationen

Juristische Personen (Unternehmen)

In 20 der 26 Kantone und Halbkantone können die anerkannten Kirchen die Unternehmen besteuern oder erhalten einen Teil der Erträge der staatlichen Unternehmenssteuererträge.

Immobilien & Grundstücke

In 20 der 26 Kantone und Halbkantone sind die Landeskirchen berechtigt, Kirchensteuern auf Liegenschaften und/oder Grundstücken zu erheben.

Natürliche Personen (Kinder)

Nach dem Kirchenrecht der Landeskirchen erhalten Personen ab dem 16. Lebensjahr die Volljährigkeit und dürfen selber über den Kirchenaustritt bestimmen.

 Offizieller Kirchenaustritt
per 31. Oktober 2024

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