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Beglaubigte Unterschrift

Kirchenaustritt Kanton St. Gallen

Beglaubigte Unterschrift

Notariell beglaubigte Unterschrift

Bei der «beglaubigten Unterschrift» müssen Sie Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen. Die Beglaubigung wird auf (fast) jeder Gemeindeverwaltung angeboten und kostet je nach Notar zwischen 20 und 30 Franken.

In den Kantonen St. Gallen und beider Appenzell erlangt der Kirchenaustritt seine Rechtsgültigkeit erst mit der beglaubigter Unterschrift. Austrittsbriefe ohne beglaubigte Unterschrift werden von der Kirche retourniert oder bleiben kommentarlos unbearbeitet.

Mit der amtlichen Beglaubigung wird die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument bestätigt. Die Beglaubigung der Unterschrift wird in der Kirchenordnung der reformierten Kirche St. Gallen unter Artikel 24, in der Kirchenverfassung der römisch-katholischen Kirche unter Artikel 6, verlangt. Das Bundesgericht sieht laut Urteil im Jahr 1978 keinen Rechtsverstoss in dieser zusätzlichen Voraussetzung zum Kirchenaustritt.

In den Kantonen St. Gallen und beiden Appenzell wohnhafte Personen, müssen für die Beglaubigung der Unterschrift wie folgt vorgehen:

 

1. Besuchen Sie die Gemeindeverwaltung an Ihrem Wohnort. Bringen Sie das Austrittsschreiben und einen gültigen Ausweis (Identitätskarte, Pass, Ausländerausweis) mit.

2. Erklären Sie am Empfang der Gemeindeverwaltung, dass Sie eine Unterschrift auf einem Dokument beglaubigen möchten.

3. Sie erhalten anschliessend einen Stempel, welcher die Echtheit Ihrer Unterschrift beglaubigt.

4. Unterschreiben Sie das Dokument unter Aufsicht der notariellen Person und weisen Sie sich aus.

5. Senden Sie nun das unterschriebene und beglaubigte Austrittsdokument an die korrekte Kirchenstelle weiter.

 

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Voraussetzung der beglaubigten Unterschrift liegt in der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen Art. 6, Abs. 2 und in der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen Art. 9. Die Kirche ist somit befugt, auf die Beglaubigung Ihrer Unterschrift zu bestehen.

Kirchenaustritt von Hand unterschreiben

Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

Fordern Sie bis zum 31. Dezember 2024 das vollständige Austrittsformular für Ihre Kirche zum unterschreiben an.

Dadurch bezahlen Sie ab nächstem Monat keine Kirchensteuern mehr.

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 Offizieller Kirchenaustritt
per 31. Dezember 2024

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